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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제25권 제4호
발행연도
2013.1
수록면
351 - 373 (23page)

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Die Suche nach einem erlaubten Risiko, das gleichermaßen vorsätzlich und fährlässig eingegangen werden dürfe, ohne für eine hieraus resultierende Erfolgsverursachung zuständig zu sein, hat sich weitgehend als ergebnislos herausgestellt. Die Verwirklichung eines objektiven Tatbestands ist nur zu verneinen, wenn das Opfer selbst auf seinen Schutz verzichtet – sei es in Form einer verbotsaufhebenden Einwilligung, sei es in Form einer tatbestandslosen eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Das sog. erlaubte Risiko in Gefahrenbereichen bezieht sich dagegen nur auf Fahrlässigkeitsdelikte. Sozialadäquanz und rollengemäßes Sozialverhalten schließlich sind keine allgemeingültigen Kriterien, die bei allen Delikten die objektive Zurechnung der Tatbestandsverwirklichung hindern könnten

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