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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제24권 제3호
발행연도
2012.1
수록면
157 - 182 (26page)

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Nach heute herrschender Lehre ist die sog. ‘Warnung’ vor einem Übel, da sie keine ‘Drohung’ mit dem Übel sei. Der Drohende muss eigen Eifluss auf die Verwirklichung des angekündigten Übels behaupten; andernfalls soll eine bloße ‘Warung’ vorliegen. Der koreanische Oberste Gerichthof hat neuerdings sich mit dem Verständnis von Drohung und Warnung in mehreren Entscheidungen beschäftigt. In Bezug auf diese Entscheidungen hier wird über die Unterscheidung von Drohung und Warnung mit Hilfe der Lehre von Handlungsunwert und Erfolgsunwert argumentiert. Die diskutierenden Ergebnisse sind etwa folgend formuliert. Die Darstellung der ‘Macht’ zur oder des ‘Einfluss’ auf die Verwirklichung des angedrohten Übels enthält dabei zugleich die Erklärung des Willens, das Übel hebeizuführen. Dieser Willenszug der Ankündigung ist ein notwendiges Moment der Drohungsbegriffs, das den Handlugnsunwert der Drohung darstellt. Der Erfolgsunwert der Drohung bezeichnet einen doppelten Eingriff in die Freiheit des Bedorhten, den der Täter als Freiheitsbeschränkung zu verantworten. In redliche Warnung ersetzt die Warnung nur Selbstinformation des Bedorhten über die bestehende Freiheitsbeschräkung. Für diese Entscheidnugslage und deren Zwang ist der Warnende ebenso wenig verantwortlich wie für das drohende Übel. Die redliche Warnung ist nicht eine ‘Drohung’. Die fraudulöse Warnung stellt einen der regulären Drohung gleichwertigen, vom Täter zu verantwortenden Eingriff in die Freiheit des Adressaten dar. Die fraudulöse Warnung ist eine ‘Drohung’.

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