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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국법정책학회 법과 정책연구 법과 정책연구 제9권 제1호
발행연도
2009.1
수록면
459 - 479 (21page)

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Privatautonomie ist die Freiheit, eine von der Rechtsordnung anerkannte Regelung seiner Lebensverhätnisse selbst vorzunehmen. Sie verkörpert das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den einzelnen nach eigenem Willen. Privatautonomie ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht Individualrechtsgut. Die Privatautonomie ist Verfassungsvoraussetzung im Sinne einer rechtlichen oder tatsächlichen Bedingung für die effektive Grundrechtsgeltung außerhalb von Grundrechtsnorm und Schranken. Das Verfassungsgericht mißt den Grundrechten kraft ihrer Ausstrahlungswirkung zunächst Richtlinien für die Auslegung einfachgesetzlichen Privatrechts durch die Gerichte bei. Danach ist der Richter verpflichtet, Grundrechte bei der Interpretation des Privatrechts zu beachten. Bestehen mehrere Auslegungsmöglichkeiten für eine Privatrechtsnorm, so scheiden solche Varianten aus, die den grundrechtlichen Vorgaben widersprechen. Die Ausstrahlungswirkung ist in dieser Konstellation nichts anders als ein Anwendungsfall der verfassungskonformen Auslegung. Hieraus erhellt zugleich, dass die Schutzpflichtendogmatik die mittelbare Drittwirkung dogmatisch abzusichern und zu präzisieren vermag. Die Wirkung der Grundrechte auf private Dritte bleibt durch das gesetzliche Privatrecht vermittelt und ist insofern mittelbar. Sie verwirklicht sich nicht durch eine diffuse Ausstrahlung der Grundrechte auf das einfachgesetzliche Privatrecht, sondern tritt in der Erfüllung konkreter Schutzaufträge aus in anderen Rechtsgebieten als dem Privatrecht ist die Schutzfunktion der Grundrechte die weitere Konzeption im Verhältnis zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht nach überkommenem Verständnis. Die bisher als mittelbare Drittwirkung bekannte Seite der Grundrechte läßt sich der Schutzfunktion der Grundrechte zuordnen und wird dadurch entbehrlich. Sie stellt keine eigenständige Grundrechtsfunktion dar.

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