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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제29권 제4호
발행연도
2013.1
수록면
9 - 33 (25page)

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Objektive Klagenhäufung ist die Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche desselben Klägers gegen denselben Beklagten in einem Klageverfahren. Sie wird gekennzeichnet durch die Einheit des Verfahrens bei Mehrheit von Ansprüchen oder von Prozeßrechtsverhältnissen, denn wird durch die Geltendmachung jedes Anspruchs Prozeßrechtsverhältnis begündet. Verschieden von dieser Mehrheit der Ansprüche ist die Mehrheit von Klagegründen für denselben Anspruch. Die Arten der Klagenhäufung sind kumulative Klagenhäufung, eventuelle Klagenhäufung und alternative Klagenhäufung. Die alternative Klagenhäufung ist der Fall der wahlweisen oder alternativen Verbindung. Bei ihr macht der Kläger den einen oder den anderen Anspruch geltend. Über die Zulässigkeit von alternative Klagenhäufung ist streitet wegen des Dispositionsgrundsatz und des Gebots bestimmter Anstellung. Die Folge der Verbindung ist die gemeinsame Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung über die mehreren Ansprüche. Sind die mehreren Ansprüche im alternativverhältnis geltend gemacht, so darf das Gericht über einen oder anderen Anspruch entscheiden. Bei der alternative Klagenhäufung, es ist streitet, daß Teilurteil kann über einen Anspruch ergehen. Nach die herschende Meinung, Teilurtiel(d.h. daß ein Anspruch bei der Entscheidung übergangen) ist unzulassig. Erkennt das Urteil eine Anspruch zu, so liegt ein Vollendurteil vor, da die Rechthängigkeit anderenes Anspruchs erlischt. Daher hat die erste Instanz einen Anspruch für begründet erklärt, so wird der in erster Instanz erhobene anderen Anspruch ohne weiteres schon auf die Berufung des Beklagten hin in der Berufunginstanz Gegenstand der Verhandlung. Die erste Instanz die allen Ansprüche von alternative Klagenhäufung abgewiesen, so bestimmen auch hier grundsatzlich die Parteien durch ihre Anträge den Umfang der richtliche Prüfung. Dies folgt auch aus dem Verbot der reformatio in peius. Aber nach meine Meinung die erste Instanz einen Anspruch von alternative Klagenhäufung abgewiesen, die berufung des Beklagten und des Klägers bewirken, daß die allen Ansprüche ist Gegenstand des Berufsverfahrens machen. Entsprechendes gilt für die Revision.

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