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학술저널
저자정보
저널정보
민사법의 이론과 실무학회 민사법의 이론과 실무 민사법의 이론과 실무 제16권 제2호
발행연도
2013.1
수록면
135 - 168 (34page)

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Man steht bei internationalen Dopingfällen vor einem Problemstellungen aus privaten und staatrechtlichen Normen. Wenn der Staat in den Kampf gegen Doping eingreift, bleibt das hauptsätzlich den Sportorganisationen überlassen. Die Strafgewalt der Vereine darf nur angewendet werden, um den Vereinszweck zu schützen und fördern. Dopingnormen und Maßnahmen verfolgen Ziele wie die Chancengleichheit der Sportler im Wettkampf, die Gesundheit der Sportler. Das Verbot von Doping entspricht den Interessen der Sportler und Verbänden. Die Rechtfertigungsgrund der Strafgewalt der Sportverbände beruht auf der Einwilligung des Sportlers. Von der Einwilligung werden die Satzungen angewendet auf Sportler und Sportverbände. Das Vertragsverhältnis zwischen Berufsspieler und Verein als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Im Zusammenhang mit dem Doping kann drei Probleme gestellt werden. Erstens, ohne Einwilligung des Sportlers werden er durch Vereinverantwortliche gedopt, zweitens, erfolgt Doping im Einvernehmen zwischen Verein und Sportler, drittens, dopt sich ein Sportler selbst allein ohne Wissen des Vereins. Wenn ein Sportler ohne seine Einwilligung durch Vereinsverantwortliche gedopt, löst Schadensersatz durch die Körperverletzung und letzlich die Lösung des Vertragsverhältnisses aus. Wenn ein Sportler ohne Wissen seines Sportverbändes selbst gedopt wird, verletzt er Arbeitsvertrag. Wenn bei einer Sperre wegen Doping der Sportler an der Wettkampf nicht teilnehmen kann, ist die Minderung des Vergütungsanspruches zu prüfen. Die richterliche Überprüfung der Dopingsprren von der Verbände wird nicht leicht angenommen, da Vereinsautonomie und Vereinsfreiheit da sind. Die Schiedsgerichtsbarkeit wird in Dreifällen beruhend auf Statuten, einem Vertrag oder einer Schiedsvereinbarung anerkannt. Wem die Beweilast zugehört, spielt die Risikospäre eine große Role. Nimmt ein Spieler außerhalb der Risikosphäre des Spielers Dopingmittel ein, wird er aus der Beweislast entlastet. In diesem Bereich ist die Anwendung der Prinzip Prima-Facie-Beweises nicht mehr gültig.

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