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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제38권 제2호
발행연도
2014.1
수록면
131 - 144 (14page)

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Das KIKO-Urteil verursachte großes Aufsehen und die Komplexität sowie die unlauter erscheinendeGestaltung des Produkts veranlassten die Diskussion über dessen rechtliche Wirksamkeit. Die vorliegendeUntersuchung widmet sich den Problemen des AGB-Gesetzes, die in diesem Urteil von Relevanz sind. Im KIKO-Urteil befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob die Grundstruktur desKIKO-Vertrags als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden können, ob die zu ergänzendenkonkreten Klauseln Individualabreden sind und der Frage, ob die Grundstruktur des KIKO-Vertrags eineunangemessene Benachteiligung darstellt. Der Oberste Gerichtshof verneint bereits die erste Frage, so dass einegerichtliche Inhaltskontrolle unterblieb. In der Literatur sind die Meinungen zu diesen Fragen gespalten, wobeidie Auseinandersetzungen im Schrifttum in erster Linie aus wirtschaftsrechtlicher und finanzrechtlicher Sichterfolgen. Aus diesem Grund wird in dieser Abhandlung das KIKO-Urteil im Hinblick auf Probleme desAGB-Rechts näher untersucht. Die Grundstruktur eines Vertrags können allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, soweit es sich dabeium vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Dem stehen einzelne Klauseln, die im Rahmen derVertragsverhandlungen zu ergänzen sind, nicht entgegen, weil solche Klauseln im Regelfall so ergänzt werden,wie der Verwender sie der anderen Vertragspartei unterbreitet. Lediglich in den Fällen, in denen der Verwendernachweist, dass eine bestimmte Klausel gesondert ausgehandelt wurde, ist von einer Individualabredeauszugehen. Weil aber die Struktur des KIKO-Produkts das Produkt als Leistungsinhalt darstellt und dieser nur durch dieVereinbarung zwischen den Parteien bestimmt werden kann, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle. Eineunangemessene Benachteiligung kann daher nicht anhand des AGB-Gesetzes festgestellt werden. Der OGHgelangt zwar zu demselben Ergebnis, übersieht jedoch die entscheidenden Fragen des AGB-Gesetzes.

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