Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem modernen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Das AGB-Recht zielt daruaf ab, die Einbeziehung von AGB in den Vertrag zu regeln, der Gültigkeit einbezogener AGB-Klauseln Grenzen zu setzen und die Rechtsfolgen ihrer Unwirksamkeit zu bestimmen. Dieser Beitrag wird sich auf Vertragsklauseln und AGB als den exemplarischen Beispielen für die Notwendigkeit und Grenzen einer Inhaltskontrolle im koreanischen Vertragsrechts konzentrieren.
Dazu wird zunächst ein Überblick über die Vorschriften der Inhaltskontrolle im koreanischen Vertragsrecht gegeben. Mit den Gedanken, der Vertragspartner sei vor einer einseitigen Ausübung der Vertragsfreiheit oder vor Fremdbestimmung zu schützen, dürfte die offne richterliche oder verwaltungsbehördliche Inhaltskontrolle nicht auf die AGB beschränkt bleiben. Werden Bedingungen, die nur zu einmaligen Verwendung bestimmt sind, einseitig gestellt, kommt es ebenfalls nur zu einer einseitigen Ausübung der Vertragsfreiheit. Das Merkmal nicht im einzelnen ausgehandelt steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck der Inhaltskontrolle. Denn wenn eine Klausel im einzelnen ausgehandlet ist, ist sich der Vertragspartner des Verwenders über ohren Inhalt und ihre Targweite hinreichend im Klaren, so dass er sie bei der Entscheidung über den Vertragsschluss angemessen berücksichtigt wird. Freilich dürfte die Inhaltskontrolle nicht auf die Verbraucherverträge beschränkt bleiben.
Ist es einem Verwender möglich, gegegnüber einem Unternehmer auf diese Weise seine vorformulierten Vertragsbedingungen durchzusetzen, so liegt auch insoweit eine nur einseitigen Ausübung der Vertragsfreiheit vor, und stellt der Schutz der damit einhergehenden Fremdbestimmung des Vertragspartners die Rechtfertigung für einen Eingriff in den Vertrag, so müssen auch einseitig gestellte Vertragsbedingungen im Unternehmerverkehr Kontrollgegenstand sein.