Ausgehend von den Thesen des Soziologen Ulrich Beck, der unsere Zivilisation als Risikogesellschaft beschreibt, wird die Grundfrage gestellt,ob bzw. inwieweit das Strafrecht, das als Instrument staatlicher Sozialkontrolle verstand wird, Sinnvolles zum effektiven Steuerung von neuen Risiken bzw.
traditionellen Gefahren, wie etwa Umweltrisiko, Risiko der Kernenergie,Terrorismus, Sexualdelikte, in der Risikogesellschaft beitragen kann. In Hinsicht auf diese Grundfrage gibt es einerseits immer mehr grundsätzlich steuerbare Risiken, die eine Vielzahl von Menschen bedrohen, aber aufgrund ihrer Komplexität vom Einzelnen nicht erkannt und beherrscht werden können. Diese neuen Risiken steigern das Schutzbedürfnis der Bürger und erzeugen einen Veränderungsdruck im staatlichen Sicherungssystem.
Angesichts dieser strafrechtlichen Risikosteuerung ist ein Strafrecht, nämlich “Risikostrafrecht” zu nennen, das bei der Sicherung der Zukunft unserer Gesellschaft, die durch den technichschen Fortschritt (daher “Risiko” und nicht “Gefahr”) an den Rand der Selbstzerstörung getrieben ist. Zur Steurung von neuen Risiken verlagert das Risikostrafrecht wegen der Vorverlagerung der Gefahrenabwehr und Minimierung von Unsicherheit die Strafbarkeit ins Vorfeld einer Rechtsgutverletzung, nämlich die “Vorfeldkriminalisierung”.
Allerdings spricht man wegen der Ineffizienz des Risikostrafrechts von der Krise des modernen Strafrechts. Anderseits wird die Dikussion um das “Feindstrafrecht” im Jahre 1985 vom Rechtswissenschaftler Günther Jakobs durch dessen Aufsatz Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung angestoßen, in dem Jakobs erstmals zwischen einem Bürgerstrafrecht und einem Feindstrafrecht unterscheidet, um die schwere und gefährliche Kriminalität, die als traditionelle Gefahr der Gesellschaft angesehen wird,z.B. Wirtschaftskriminalität, Terrorismus, illegalen Rauschgifthandel,organisierte Kriminalität, Sexualdelikte, zu bekämpfen. Mit Feindstrafrecht wird ein Strafrecht bezeichnet, dass den Täter nicht als Person mit Menschenwürde, sondern als “Feind” der Gesellschaft begreift und behandelt. Der Täter werde hier nicht mehr als Person begriffen, mit der der Staat wegen des Gesetzesbruchs kommuniziere, sondern als gefährliches Individuum, gegen das vorgegangen wird. Unter der Herrschaft der koreanischen Grundgesetzes ist aber der Begriff Feinstrafrecht zur Gefahrsteurung von Terrorismus und Sexualdelikte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht legitim, da Maßnahmen des Staates, die einer Person, aus welchen Gründen auch immer, den Rechtsstatus als Person verweigern,verfassungswidrig sind. Zusammenfassend ist festzuhalten: In der Risikogesellschaft gehört die Steuerung von neuen Risiken bzw.
traditionellen Gefahren ohne Zweifel zu einer der wichtigsten Aufgabe des modernen Strafrechts. Trotz der Ineffizienz der Risikosteuerung kann das Risikostrafrecht aufgrund siner rechtstaatlichen Grenzen, wie etwa ultima-ration Grundsatz, immer nur einen ergänzenden Beitrag zur effektiven Steuerung von neuen Risiken leisten. Deshalb wird das Risikostrafrecht noch als ein “ferner Freund” des rechtstaatlichen Strafrechts bezeichnet. Dagegen sollte das Feindstrafrecht selbst als ein “Feind” des rechtstaatlichen Strafrechts beschreibt werden, da die Folgerungen aus einem Feindstrafrecht wie unbestimmte Haftdauer, Entzug des Rechtsbeistands und Folter verfassungswidrig sind.