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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제13권 제1호
발행연도
2011.1
수록면
73 - 94 (22page)

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Im kStGB §334 abs. 1 wird mann nach dem schweren Raub gestaft, wenn er zur Wohnung des Anderes in der Nacht eindringt und dann den Raub macht. Weil dieser schwere Raub von der zweimalen Handlungen gebildet wird, wird er als zusammengesetztes Delikt betrachtet. Im allgemeinen ist die Handlung in einem unmittelbaren Ansetzen zum zusammengesetzten Delikt die erste Tat. Nach dieser Lehre musst das unmittelbaren Ansetzen zu diesem schweren Raub das Eindringen zur Wohnung des Anderes sein. Aber das sei nicht richtig aus dem zweien Gründe. Zuerst, der Typus des zusammengesetzten Delites für diesen schweren Raub ist nicht gleich mit dem im allgemeinen. Nach meiner Meinung wird der Typus des zusammengesetzten Deliktes im 'wesentliche' zusammengesetzten Delikt und 'förmliche' zusammengesetzten Delikt eingeteilt. Der letztere sei gleichartig mit dem mehraktiges Delikt. Die erste Handlung im wesentliche zusammengesetzten Delikt kann die unmittelbare Behandlung zur Verletzung zum ganzen Rechtsgut sein werden. Doch die erste Handlung im förmliche zusammengesetzten Delikt sei eigentlich als die Vorbedingung dieses Deliktes oder der Erschwerungsgrund des Strafes, denn die kann nicht gerade die Verletzungshandlung sein werden. Zweitens, zur Ausforschung des unmittelbaren Ansetzens des förmliche zusammengesetzten Deliktes muss mann das geschützte Rechtsgut für dieses Delikt ausfinden. Im Verbindung mit dieser Frage wird die Überprüfung zum Eindringshandlung im Nacht gefordert. D.h. der Hauptpunkt ist dass, ob die Ruhe im Wohnung das geschützte Rechtsgut für den schweren Raub ist oder nicht. Dieser schwere Raub ist nicht qualitativliche verschieden vom normalen Raub, sondern ist der nur die Aggravationsbedingung. Daher die Eindringshandlung im Nacht macht den Rauber zum 'schweren' Raub. Zum Schluss, das unmittelbare Ansetzen zum schweren Raub im kStGB §334 Abs. 1 wird angeerkennt, wenn mann die gewaltige oder drohende Handlung führt aus.

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