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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제14권 제1호
발행연도
2012.1
수록면
1 - 30 (30page)

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Das StGB hat zahlreiche Formen von Paragraphen über das erfolgsqualifizierte Delikt aufgrund des § 15 Abs. 2 im Allgemeinen Teil. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des StGB 1995 den Versuch der erfolgsqualizierten Delikte bei einigen Paragraphen bestimmt. Somit ist sehr streitig, ob bei diesen erfolgsqualifizierten Delikte ein Versuch strafbar ist. Unter erfolgsqualifiziertem Versuch kann man verstehen, daß das Grundelikt versucht, aber die in Kauf genommene schwere Folge herbeigeführt wurde. Herschende Meinung und Rechtsprechung nehmen die Tat als vollendetes Delikt an, wenn die qualifzierende Folge verwirklicht, aber das Grunddelikt nicht vollendet ist. Diese Auffassung ist problematisch. Der gesammte Unrechtsgehalt ist different je nachdem, ob es die Vollendung des Grunddelikts gibt oder nicht. Diese Differenzierung muß im Ergebnis berücksichtigt werden. Ein Versuch der erfolgsqualifizierten Delikte ist m.E. dogmatisch möglich und bedürftig. Es muß aber Regelung gegeben sein, damit der Versuch der erfolgsqualifizierten Delikte zu bestrafen ist. Somit brauchen wir durch Reform der geltenden Regelungen über die erfolgsqualifizierten Delikte die Versuchsbestimmungen der erfolgsqualifizierten Delikte zu erweiteren.

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