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논문 기본 정보

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학술저널
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저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제14권 제1호
발행연도
2012.1
수록면
31 - 60 (30page)

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Durch die letzte Untersuchung ließ sich die jüngste Richtung des deutschen Strafrechts ermitteln: Funktionalisierung, Europäisierung. In diesem Aufsatz will ich die Tendenz auf praktischem Wege beikommen und damit 'Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten' und 'Sicherungsverwahrung' als Paradebeispiel prüfen. 2002 ist EU-Rahmenbeschluss, der die nationalen Gesetzgeber zu einer Vertatbestandlichung der Aufforderung zu terroristischen Straftaten sowie der Ausbildung zu terroristischen Zwecken zwingt, ergangen. 2009 will der deutsche Gesetzgeber sich und seinen Sicherheitsorganen die polizeilichen, nachrichtendienstlichen und strafprozessualen Eingriffsmöglichkeiten erweitern. Er hat drei neue Straftatbestände im Staatsschutzstrafrecht geschaffen, §§ 89a, 89b, 91, mittels derer das Staatsschutzstrafrecht in das Vorfeld des Vorfelds hinein ausgedehnt wird. Deutsche Sicherungsverwahrung gliedert sich in 3 Gebiete: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66 StGB), Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66a StGB), und Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66b StGB). Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66b StGB) wurde erlassen, um im überragenden Interesse der Allgemeinheit an effektivem Schutz vor bestimmten hochgefährlichen Straftätern in Einzelfällen auch ohne Vorbehalt nach § 66a eine Inhaftierung über das Strafende hinaus zu möglichen. BVerfG hat 2004 befunden, dass Art. 103II GG nicht einschlägig sei, und er verneinte damals auch einen Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot. Der EMGR pocht dagegen im Urteil vom 7.12.2009 darauf, dass der Umgang mit Altfällen gegen Art. 5I und 7I EMRK verstoße. Danach hat der 2. Senats des BVerfG am 4. 5. 2011 emtschieden, dass die Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit dem GG nicht zu vereinbaren seien.

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