Das Wesen des koreanischen Leistungsstrungsrechts
Pak, Hee-Ho
Die koreanischen Rechtsgelehrten gehen bereinstimmend davon aus, dass das Koreanische Brgerliche Gesetzbuch(KBGB) auf der Savigny'schen Haftungsdichotomie basiert, wie das deutsche BGB. Die vertragliche Haftung und die deliktische Haftung seien dem Wesen nach streng zu unterscheiden. Allerdings unterscheidet sich das KBGB vom BGB, das ohne weiteres auf der Savigniy'schen Lehre beruht, darin, dass § 750 KBGB zum Schadensersatzhaftung allgemeine Tatbestnde vorsieht. Der Schdiger haftet nmlich auch dann fr reine Vermgenschden, wenn die Schdigung vorstzlich oder fahrlssig entsteht. Diese Regelungsweise entspricht derselben des franzsichen code civil(§1382) und des ABGB(§1295), die die naturrechtliche Denkweise bernommen haben. Es spricht hier dafr, das das koreanische Deliktshaftung und das vertragliche Haftung einheitlich behandelt werden mssen. Das vertragliche Haftungsrecht stellt lex spezialis des deliktischen Haftungsrechts dar, so dass die Vertragshaftung die deliktische im Prinzip verdrngt. Es kommt hinzu, dass § 750 schweigt, was mit der "Rechtswidrigkeit" der Handlung meint. Die Rechtswidrigkeit des § 750 ist damit inhaltlich zu ergnzen. Leistungspflicht und Schutzpflicht im Vertragrecht spielt hier als Vervollstndigungselement zum Schadensersatzhaftung. Diese Interpretation vorbeugt die Gefahr zur Hypertropie der deliktischen Haftung. Es ist vielmehr erforderlich, dass wir vielmehr die deliktische Haftung beschrnken, um zu harmonisieren den Rechtsgterschutz mit der Handlungsfreiheit. Die Haftung des Schdigers muss also entstehen nur dann, wenn er im Sinne der Rechtswidrigkeit eine bestimmte Rechtsnorm oder eine Rechtspflicht, die andersweitig entstehen hat, wie Leistungspflicht und Schutzpflicht, verletzt hat.
Das Wesen des koreanischen Leistungsstrungsrechts
Pak, Hee-Ho
Die koreanischen Rechtsgelehrten gehen bereinstimmend davon aus, dass das Koreanische Brgerliche Gesetzbuch(KBGB) auf der Savigny'schen Haftungsdichotomie basiert, wie das deutsche BGB. Die vertragliche Haftung und die deliktische Haftung seien dem Wesen nach streng zu unterscheiden. Allerdings unterscheidet sich das KBGB vom BGB, das ohne weiteres auf der Savigniy'schen Lehre beruht, darin, dass § 750 KBGB zum Schadensersatzhaftung allgemeine Tatbestnde vorsieht. Der Schdiger haftet nmlich auch dann fr reine Vermgenschden, wenn die Schdigung vorstzlich oder fahrlssig entsteht. Diese Regelungsweise entspricht derselben des franzsichen code civil(§1382) und des ABGB(§1295), die die naturrechtliche Denkweise bernommen haben. Es spricht hier dafr, das das koreanische Deliktshaftung und das vertragliche Haftung einheitlich behandelt werden mssen. Das vertragliche Haftungsrecht stellt lex spezialis des deliktischen Haftungsrechts dar, so dass die Vertragshaftung die deliktische im Prinzip verdrngt. Es kommt hinzu, dass § 750 schweigt, was mit der "Rechtswidrigkeit" der Handlung meint. Die Rechtswidrigkeit des § 750 ist damit inhaltlich zu ergnzen. Leistungspflicht und Schutzpflicht im Vertragrecht spielt hier als Vervollstndigungselement zum Schadensersatzhaftung. Diese Interpretation vorbeugt die Gefahr zur Hypertropie der deliktischen Haftung. Es ist vielmehr erforderlich, dass wir vielmehr die deliktische Haftung beschrnken, um zu harmonisieren den Rechtsgterschutz mit der Handlungsfreiheit. Die Haftung des Schdigers muss also entstehen nur dann, wenn er im Sinne der Rechtswidrigkeit eine bestimmte Rechtsnorm oder eine Rechtspflicht, die andersweitig entstehen hat, wie Leistungspflicht und Schutzpflicht, verletzt hat.