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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국경영법률학회 경영법률 경영법률 제23권 제4호
발행연도
2013.1
수록면
107 - 128 (22page)

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Nach § 336 Abs. 1 des koreanischen Handelsgesetzbuch können die Aktien durch Aushändigung von Aktienurkunden übertragen werden. Nach § 337 Abs. 1 des koreanischen Handelsgesetzbuch können aber die Rechte aus der Namensaktie im Verhältnis zur Gesellschaft nur unter der Voraussetzung der Eintragung ins Aktienregister ausgeübt werden. Der Registereintrag muss daher nicht als Begründungs- voraussetzung für den Aktienerwerb, sondern als Gegenvoraussetzung für die Rechtsausübung gegenüber der Gesellschaft verstanden werden. Darum kann die Gesellschaft die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch den Nichteingetragenen erlauben, wenn dieser materiell berechtigt ist. Auch wenn neue Aktien dem eingetragenen Aktienüberträger zugeteilt werden, kann der nichteingetragene Aktienerwerber vom jenigen Rückgabe der Aktien fordern. Denn gehört Bezugsrecht dem Nichteingetragenen. Ebenfalls kann der nichteingetragene Aktien- erwerber die dem eingetragenen Aktienüberträger ausgezahlte Dividende und Verschmelzungsbarabfindung zurückbekommen.

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