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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제14집 제2호
발행연도
2012.6
수록면
7 - 33 (27page)

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Die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid(im Englischen CCS = carbon dioxide capture and storage) ist eine wichtige Option, um die von der Europaischen Kommission und vom Europaischen Rat angestreibte weltweite Reduzierung von CO2-Emissionen um mindestens 50% bis 2050 zu erreichen. Die CCS-Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 postuliert zusammen mit Anpassungen der ETS-Richtlinie 2003/87/EG ein weiteres Instrument innerhalb eines ohnehin schon ansehnlich, zunehmend ausgreifenden und komplexen Maßnahmebundels. Stellt sich heraus, dass geeignete Speicherstatten existieren und sowohl Transportanlagen als auch die Nachrustung von Kraftwerken fur die vorherige CO2-Abscheidung technisch und wirtschaftlich machbar sind, hat die zustandige Behorde dafur zu sorgen, dass neu zuerrichtende Kraftwerke "capture ready" sind, das heißt mit Worten der Richtlinie, dass auf dem Betriebsgelande genugend Platz fur die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Die Regelungen der CCS-Richtlinie zur geologischen Speicherung von CO2 sehen ein gestuftes Verfahren vor. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zur Auswahl von Speicherungstatten, hat er die nach Maßgabe eines detaillierten Kriterienkataloges in Anhang I der Richtlinie geeigneten Speicherugnkapazitaten abzuschatzen. Auf Antrag sind sodann und nach naherer Maßgabe der Art.6 bis 9 CCS-RL sowie unter Beteiligung der EU-Kommission Betriebsgenehmigungen fur geeignete und genau bezeichnete Standorte zu erteilen. In Kapital Ⅳ der Richtlinie sind die Anforderungen an die Injektion von moglichst nicht mit anderen Stoffen zu versetzenden CO2-Stromen, die laufende Uberwachung durch den Betrieber der Injektions-und Speichereranlagen sowie durch routinemaßige und nicht routinemaßige Inspektionen seiten der zustandigen Behorden niedergelegt. Die gewohnliche Schließung der Lagerstatte hat auf der Grundlage eines gesondert geforderten Nachsorgeplans zu erfolgen. Dazu ist ebenfalls schon mit dem Antrag auf Betriebsgenehmigung ein vorlaufiger Nachsorgeplan vorzulegen. Ist nach der Schließung eines CO2-Speichers insbesondere deren hinreichende und dauerhafte Andichtung gewahrleistet, so erfolgt in einem eigenen Verwaltungsverfahren die Ubertragung der Verantwortung fur die fortlaufende uberwachung des STandorts nebst etwa erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen auf die zustandige Behorde. Neben dem finanziellen Beitrag fur die vorhersehbaren Kosten der Uberwachung nach Verantwortungsubertragung haben nach Art.19 CCS-RL potenzielle Speicherbetrieber schon mit dem Antrag auf Speicherungsgenehmigung den Nachweis der Beschafbarkeit erfordericher Mittel in Form einer finanziellen Sicherheit oder in gleichwertigen Form zu erbringen.

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