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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
최흥섭 (인하대학교)
저널정보
(사)한국사법학회 비교사법 비교사법 제21권 제2호(통권 제65호)
발행연도
2014.5
수록면
597 - 624 (28page)

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1. Einen Grundsatz, wonach das Einzelstatut das Gesamtstatut bricht, gibt es im koreanischen Internationalen Privatrecht nicht. Das Problem aus dem Verhaltnis zwischen Gesamtstatut und Einzelstatut sollte zuerst durch die Qualifikation, dann durch die Angleichung oder die Transposition gelost werden.
2. Die deutsche Rechtsprechung und Lehre wenden den Art. 3 III EGBGB umfassender an, der im deutschen Internationalen Privatrecht darstellt, dass das Einzelstatut das Gesamtstatut bricht. Unter besondere Vorschriften des Art. 3 III EGBGB lassen sie also nicht nur die Sachnormen sondern auch die Kollisionsnormen des Belegenheitsstaates fallen.
3. In Deutschland ist im allgemeinen anerkannt, dass der Art. 3 III EGBGB eine rechtspolitisch zweifelhafte Vorschrift ist. Da er zu einem Einbruch in den Grundsatz des Gesamtstatuts fuhren wuerde, musste es verweigert werden, die Vorschrift ins koreanische Internationale Privatrecht einzunehmen. Aber auch im koreanischen Internationalen Privatrecht sollte Rucksicht auf solche Gesetze des auslandischen Belegenheitsstaates genommen werden, die im Erbrecht bzw im Guterrecht materiell politische oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgen. Dies koennte wahrscheinlich durch die Berucksichtigung der drittstaatlichen Eingriffsnormen erreichbar sein.

목차

<국문요약>
Ⅰ. 서론
Ⅱ. 독일 국제사법에서 총괄준거법과 개별준거법의 관계
Ⅲ. 한국 국제사법에서 총괄준거법과 개별준거법의 관계에 대한 검토
Ⅳ. 결론
<참고문헌>

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