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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
나인균 (성균관대학교)
저널정보
강원대학교 비교법학연구소 강원법학 江原法學 제35(Ⅱ)권
발행연도
2012.2
수록면
517 - 551 (35page)

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Der UN-Sicherheitsrat hat am 30. 5. 2007 mit der Resolution 1757(2007) beschlpssen, ein “Sondertribunal fur den Libanon”(Special Tribunal for Lebanon) zu errichten. Dessen Aufgabesoll es sein, die Tater des Im Jahr 2005 verubten todlichen Anschlags auf den libanesischen Ministerprasidenten Rafik Hariri und 22 Begleiter einer Strafe zuzufuhren. Kurz nach dem Attentat hatte die linanesische Regierung den UN-Generalsekretar gebeten, ein derartiges Gericht zu errichten. Zuvor hatte die UN eine internationale Untersuchungskommission eingesetzt. Die hatte berichtet, dass vermutlich fremde Geheimdienste in die Durchfuhrung des Attentates involviert waren.
Die Res. 1757 wurde auf Basis des VII. Kapitels der UN-Charta verabschiedet. Der Resolution ist das Abkommen uber die Errichtung des Tribunals und das Statut des Tribunals angehangt. Einige Staaten vertraten die Auffassung, die Res. 1757 verstoße gegen die UN-Charta. Die Resolution verstoßt gegen die UN-Charta, wenn sie unter einem verfahrensrechtlichen oder einem kompetenziellen Mangel leidet. Da insgesamt zehn SR-Mitglieder positiv fur die Res. 1757 gestimmt haben, ist sie gemaß Art. 27 Abs. 3 UN-Charta zustande gekommen.
Der Sicherheitsrat hat die Res. 1757 auf Basis des VII. Kapitels der UN-Charta erlassen. Folglich stellt sich die Resolution als eine Zwangsmaßnahme dar, die fur alle UN-Mitgliedstaaten. Da die Zwangsmaßnahme - d.h. die Errichtung und die Jurisdiktionskompetenz des Tribunals - unter bestimmten Voraussetzungen zu einer nicht-militarischen Sanktion gegen den Libanon werden kann, ist die in Betracht kommende Ermachtigungsgrundlkage Art. 41 UN-Charta. Der Sicherheitsrat hat festgestellt, dass das Attentat auf den Ministerprasidenten Hariri eine Bedrohung des Friedens darstellt. Da es in der Sache um einen Gewaltakt gegen den Vertreter eines Staates geht, kann eine Gefahrdung des internationalen Friedens bejaht werden.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Sicherheitsrat seinen Beurtelungsspielraum nach Art. 39 UN-Charta nicht uberschritten hat, als er den Anschlag auf den Ministerprasidenten Hariri als eine Bedrohung des Friedens und Sicherheit einstufte. Die Errichtung des Libanon-Tribunals durch die Res. 1757 ist mit der UN-Charta vereinbar. Der Sicherheitsrat hat seine Kompetenzen ncht uberschritten.

목차

Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 안보리에 의한 레바논특별재판소설치의 적법성
Ⅲ. 안보리의 권한행사와 그 한계
Ⅳ. 맺음말
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (1)

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